I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Berner Tierschutz (BT) vormals Tierschutzverein Bern, gegründet 1844, besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der BT kann zielverwandten Organisationen beitreten.
Art. 2
Der BT bezweckt den Schutz und die Wahrung der Interessen der Tiere.
Zur Erreichung dieses Zweckes
- führt er ein Tierheim für Findel-, Verzicht- und beschlagnahmte Tiere; sofern genügend Platz vorhanden ist, kann er auch Ferientiere aufnehmen
- fördert er die tierfreundliche Haltung von Nutz- und Heimtieren und informiert über ihre artgerechte Haltung
- informiert er über Lebensweise und Bedürfnisse von Nutz-, Heim- und Wildtieren
- kümmert er sich um Tierschutzvergehen
- fördert er den Jugendtierschutz
- veranstaltet er öffentliche Anlässe zum Thema Tierschutz auch in Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen
- kann er Mitglieder in Gremien und Kommissionen entsenden
- kann er weitere Aktivitäten unternehmen oder unterstützen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Dem BT können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen als Mitglieder beitreten.
Art. 4
Das Beitrittsgesuch hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine allfällige Ablehnung des Beitrittsgesuches kann ohne Begründung erfolgen.
Art. 5
Der BT kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglied
- Pate/Patin
- Mitglied auf Lebzeit
- Kollektivmitglied
- Behörde, Gemeinde
- Ehrenmitglied
Art. 6
Der Austritt aus dem BT erfolgt schriftlich auf Ende Jahr. Mitglieder, die während zweier Jahre die Beiträge nicht bezahlt haben, verlieren die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod, der Auflösung oder dem Konkurs.
Art. 7
Personen, die sich um den Tierschutz in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 8
Der Vorstand kann Mitglieder, welche den Vereinszwecken des BT zuwiderhandeln, von der Mitgliedschaft ausschliessen. Auch ohne Angabe von Gründen kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen zu Handen der Vereinsversammlung einzureichen.
III. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Art. 9
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder auf Lebzeit und der Ehrenmitglieder, haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen.
Art. 10
Bei Wahlen und Abstimmungen haben Einzelmitglieder, Paten, Mitglieder auf Lebzeit, Kollektivmitglieder, Behörden, Gemeinden und Ehrenmitglieder je eine Stimme.
Art. 11
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen und darüber eine Abstimmung zu verlangen. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind dem Vorstand schriftlich bis Ende Februar einzureichen.
Art. 12
Die Mitglieder erhalten je nach Verfügbarkeit Vergünstigungen für Veranstaltungen des Vereins und eventuell weiterer Institutionen. Die Mitglieder werden über aktuelle Vorkommnisse und Veranstaltungen schriftlich, auf unserer Internet-Site, per E-Mail oder durch die Presse/TV/Radio informiert.
IV. Finanzen
Art. 13
Für die Verbindlichkeiten des BT haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Art. 14
Die Einnahmen des BT bestehen aus Beiträgen, Erträgen aus Vereinsaktivitäten, Schenkungen, Legaten und sonstigen Zuwendungen sowie aus dem Vermögensertrag.
V. Organe
Art. 15
- Organe des BT sind
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
a) Die Vereinsversammlung
Art. 16
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im Frühling statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung durch schriftliche Mehrheitsentscheidungen (Urabstimmung) unter den Mitgliedern ersetzen.
Art. 17
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen sowie wenn 200 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Das Begehren ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte und mit der erforderlichen Anzahl gültiger Unterschriften einzureichen.
Art. 18
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten / der Präsidentin der Stichentscheid zu.
Art. 19
Die ordentliche Vereinsversammlung hat folgende Traktanden zu behandeln:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Kontrollstellenberichts
- Décharge-Erteilung an den Vorstand
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Anträge der Mitglieder
- Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statutenänderungen
- Rekurse von Mitgliederausschlüssen
- Auflösung des Vereins
b) Vorstand
Art. 20
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, einem Vizepräsidenten / einer Vizepräsidentin, dem Kassier / der Kassiererin sowie mindestens 4 Beisitzern und Beisitzerinnen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Art. 21
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bestimmt über sämtliche Angelegenheiten, soweit nicht ausdrücklich die Vereinsversammlung als zuständig erklärt wird.
Der Vorstand organisiert die Geschäftsführung. Einzelheiten hält er nach Bedarf in Pflichtenheften und Reglementen fest.
Der Vorstand kann eines oder mehrere seiner Mitglieder oder Aussenstehende in Gremien entsenden, welche dem Vereinszweck dienlich sind.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin zusammen oder wenn drei seiner Mitglieder es verlangen.
Art. 22
Der Vorstand wird für eine dreijährige Amtsdauer gewählt, der Präsident / die Präsidentin einzeln. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.
Art. 23
Der Vorstand beschliesst durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid des Vorsitzenden / der Vorsitzenden.
c) die Kontrollstelle
Art. 24
Die Kontrollstelle wird einer anerkannten Treuhandgesellschaft übertragen, sie wird für eine dreijährige Amtszeit gewählt.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 25
Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von wenigstens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich (Urabstimmung). Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person im Sinne von Art. 2 mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person im Sinne von Art. 2 mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des BT.
Art. 26
Diese Statuten, genehmigt von der Vereinsversammlung vom 14. August 2021, ersetzen jene vom 29. Mai 2008 und aller seither beschlossenen Änderungen. Sie treten unmittelbar nach der Vereinsversammlung vom 14. August 2021 in Kraft.
Für den Berner Tierschutz
Die Präsidentin Dorothea Loosli-Amstutz lic. sc. Theologin | Der Vizepräsident Andreas Philipson Dr. med. vet. |
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