Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Berner Tierschutz (BT) vormals Tierschutzverein Bern, gegründet 1844, besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der BT kann zielverwandten Organisationen beitreten.

Art. 2
Der BT bezweckt den Schutz und die Wahrung der Interessen der Tiere.
Zur Erreichung dieses Zweckes

  • führt er ein Tierheim für Findel-, Verzicht- und beschlagnahmte Tiere; sofern genügend Platz vorhanden ist, kann er auch Ferientiere aufnehmen
  • fördert er die tierfreundliche Haltung von Nutz- und Heimtieren und informiert über ihre artgerechte Haltung
  • informiert er über Lebensweise und Bedürfnisse von Nutz-, Heim- und Wildtieren
  • kümmert er sich um Tierschutzvergehen
  • fördert er den Jugendtierschutz
  • veranstaltet er öffentliche Anlässe zum Thema Tierschutz auch in Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen
  • kann er Mitglieder in Gremien und Kommissionen entsenden
  • kann er weitere Aktivitäten unternehmen oder unterstützen.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Dem BT können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen als Mitglieder beitreten.

Art. 4
Das Beitrittsgesuch hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine allfällige Ablehnung des Beitrittsgesuches kann ohne Begründung erfolgen.

Art. 5
Der BT kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Einzelmitglied
  • Pate/Patin
  • Mitglied auf Lebzeit
  • Kollektivmitglied
  • Behörde, Gemeinde
  • Ehrenmitglied

Art. 6
Der Austritt aus dem BT erfolgt schriftlich auf Ende Jahr. Mitglieder, die während zweier Jahre die Beiträge nicht bezahlt haben, verlieren die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod, der Auflösung oder dem Konkurs.

Art. 7
Personen, die sich um den Tierschutz in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 8
Der Vorstand kann Mitglieder, welche den Vereinszwecken des BT zuwiderhandeln, von der Mitgliedschaft ausschliessen. Auch ohne Angabe von Gründen kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen zu Handen der Vereinsversammlung einzureichen.

 

III. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 9
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder auf Lebzeit und der Ehrenmitglieder, haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen.

Art. 10
Bei Wahlen und Abstimmungen haben Einzelmitglieder, Paten, Mitglieder auf Lebzeit, Kollektivmitglieder, Behörden, Gemeinden und Ehrenmitglieder je eine Stimme.

Art. 11
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen und darüber eine Abstimmung zu verlangen. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind dem Vorstand schriftlich bis Ende Februar einzureichen.

Art. 12
Die Mitglieder erhalten je nach Verfügbarkeit Vergünstigungen für Veranstaltungen des Vereins und eventuell weiterer Institutionen. Die Mitglieder werden über aktuelle Vorkommnisse und Veranstaltungen schriftlich, auf unserer Internet-Site, per E-Mail oder durch die Presse/TV/Radio informiert.

 

IV. Finanzen

Art. 13
Für die Verbindlichkeiten des BT haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

Art. 14
Die Einnahmen des BT bestehen aus Beiträgen, Erträgen aus Vereinsaktivitäten, Schenkungen, Legaten und sonstigen Zuwendungen sowie aus dem Vermögensertrag.

 

V. Organe

Art. 15

  • Organe des BT sind
  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

 a) Die Vereinsversammlung

Art. 16
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im Frühling statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung durch schriftliche Mehrheitsentscheidungen (Urabstimmung) unter den Mitgliedern ersetzen.

Art. 17
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen sowie wenn 200 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Das Begehren ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte und mit der erforderlichen Anzahl gültiger Unterschriften einzureichen.

Art. 18
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten / der Präsidentin der Stichentscheid zu.

Art. 19
Die ordentliche Vereinsversammlung hat folgende Traktanden zu behandeln:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Kontrollstellenberichts
  • Décharge-Erteilung an den Vorstand
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Anträge der Mitglieder
  • Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Statutenänderungen
  • Rekurse von Mitgliederausschlüssen
  • Auflösung des Vereins

b) Vorstand

Art. 20
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, einem Vizepräsidenten / einer Vizepräsidentin, dem Kassier / der Kassiererin sowie mindestens 4 Beisitzern und Beisitzerinnen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

Art. 21
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bestimmt über sämtliche Angelegenheiten, soweit nicht ausdrücklich die Vereinsversammlung als zuständig erklärt wird.

Der Vorstand organisiert die Geschäftsführung. Einzelheiten hält er nach Bedarf in Pflichtenheften und Reglementen fest.

Der Vorstand kann eines oder mehrere seiner Mitglieder oder Aussenstehende in Gremien entsenden, welche dem Vereinszweck dienlich sind.

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin zusammen oder wenn drei seiner Mitglieder es verlangen.

Art. 22
Der Vorstand wird für eine dreijährige Amtsdauer gewählt, der Präsident / die Präsidentin einzeln. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.

Art. 23
Der Vorstand beschliesst durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid des Vorsitzenden / der Vorsitzenden.

c) die Kontrollstelle

Art. 24
Die Kontrollstelle wird einer anerkannten Treuhandgesellschaft übertragen, sie wird für eine dreijährige Amtszeit gewählt.

 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 25
Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von wenigstens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich (Urabstimmung). Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person im Sinne von Art. 2 mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person im Sinne von Art. 2 mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des BT.

Art. 26
Diese Statuten, genehmigt von der Vereinsversammlung vom 14. August 2021, ersetzen jene vom 29. Mai 2008 und aller seither beschlossenen Änderungen. Sie treten unmittelbar nach der Vereinsversammlung vom 14. August 2021 in Kraft.

Für den Berner Tierschutz

Die Präsidentin
Dorothea Loosli-Amstutz
lic. sc. Theologin
Der Vizepräsident
Andreas Philipson
Dr. med. vet.
  • Wir sind für Sie da!

    Wenn Sie an der Adoption eines Tieres interessiert sind, bitten wir Sie, das entsprechende Bewerbungsformular auszufüllen und uns zu senden. Sie werden dann von uns kontaktiert.

    Wenn Sie ein Tier abgeben möchten, kontaktieren Sie uns bitte vorgängig per Mail oder Telefon 031 926 64 64 von Montag bis Freitag, 10 bis 12 Uhr.

    Für andere Anliegen, kontaktieren Sie uns bitte per Mail oder Telefon 031 926 64 64 Montag bis Freitag, 10 bis 12 Uhr.

    Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse am Berner Tierzentrum und danken Ihnen herzlich für Ihr Verständnis!

    Ihr Berner Tierschutz

  • Aktuelles

  • Tiervermittlung neuste Einträge

  • Sachspenden

    Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Sachspenden unbeschädigt, sauber gereinigt und parasitenfrei sein müssen vor einer Abgabe im Tierzentrum. Wir bitten Sie, vorgängig mit uns Kontakt aufzunehmen, da unser Lagerplatz auch im Berner Tierzentrum nicht unbeschränkt ist. Schicken sie uns doch eine Mail mit einem Foto des zu spendenden Artikels an info@bernertierschutz.ch oder rufen Sie uns an während unseren Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 10 bis 12 Uhr, 031 926 64 64). So sparen Sie sich eine unnötige Fahrt, falls wir schon genügend Kratzbäume oder Hundebettchen etc. auf Reserve haben und Sie können ein anderes Tierheim oder andere Tierbesitzende berücksichtigen mit Ihrer Spende. Bitte verzichten Sie auch bei Sachspenden darauf, diese unangemeldet vor unserer Türe zu deponieren.

    Ungeeignete, defekte, nicht mehr zu reinigende oder parasitenbefallene Sachspenden verursachen hohe Kosten für die Entsorgung und schlimmstenfalls die Einschleppung von Parasiten ins Berner Tierzentrum, was wiederum viel Arbeitsaufwand und erhebliche Kosten für die Parasitenbekämpfung bedeuten würde – dies ist ja sicher nicht im Sinne der spendenden Personen.

    Futterspenden

    Beim Futter oder Goodelis ist es sehr wichtig, dass die Verpackung noch verschlossen ist und das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht lange abgelaufen ist. Denn Futter kann auch in der Verpackung schlecht werden, was der Gesundheit der Tiere schaden würde. Am meisten benötigen wir Futter für erwachsene Hunde (Adult), egal ob Trocken- oder Nassfutter. Spezialfutter wie es Allergiker oder Diabetiker brauchen, benötigen wir eher selten. Bitte fragen Sie uns deshalb vorher an.

    BARF-Futter können wir nicht entgegennehmen, da die wenigsten Hunde/Katzen, die bei uns abgegeben werden, diese Futterart gewohnt sind. Eine eventuelle Umstellung auf BARF-Futter überlassen wir den neuen Besitzenden der Tiere

    Bitte deponieren sie kein Futter vor dem Berner Tierzentrum. Unser Standort ist Mitten im Wald, d.h. nachts schleichen Wildtiere ums Haus und fressen die Futterverpackungen an, dieses Futter können wir dann aus hygienischen Gründen (übertragbare Krankheiten, Bakterien, Viren, Feuchtigkeit) nicht mehr verwenden und müssen dann den Rest entsorgen, was für uns wiederum Entsorgungskosten verursacht.